Oldtimer in der Werkstatt

Jeder, der einen Oldtimer sein Eigen nennt, kennt die Situation:
Es tritt ein Defekt ein, den man mit eigenen Mitteln nicht (mehr) beheben kann, man muss also fremde Hilfe hinzu holen. Nimmt man nun eine Werkstatt in Anspruch, schließt man zumeist einen Werkvertrag ab.

Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Der Auftraggeber (der Kunde) verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Auf Seiten des Unternehmers besteht das wesentliche Kriterium darin, dass ein Erfolg herbeigeführt werden muss. Bei der Reparatur eines Fahrzeuges besteht dieser Erfolg darin, dass die Reparatur sach- und fachgemäß ausgeführt wird. Besteht die Reparatur beispielsweise in der Abdichtung des Motors hat der Unternehmer seinen Vertrag erst erfüllt, wenn der Motor tatsächlich dicht ist. Anders als beispielsweise bei Schulungen schuldet der Unternehmer also nicht nur eine Tätigkeit (die Montage von Ersatzteilen), sondern in erster Linie den Erfolg der Reparatur.
 
Auf Seiten des Kunden besteht die Verpflichtung darin, die Werkvergütung zu bezahlen. Sofern diese vereinbart ist, muss er den vereinbarten Werklohn zahlen. Nur wenn zwischen dem Unternehmer und dem Kunden keine Absprache über die Höhe der Reparaturkosten getroffen wurde, hat der Kunde die branchenübliche Vergütung zu zahlen. Diese branchenübliche Vergütung wird dann regelmäßig nach den Ersatzteilkosten zzgl. der Arbeitsaufwendungen berechnet, wobei die Arbeitsaufwendungen hinsichtlich ihrer Zeitdauer mit einem gewissen Stundensatz in Ansatz gebracht werden.
 
Streitpunkte sind bei diesen Verträgen häufig:

  • Der Umfang der in Auftrag gegebenen Arbeiten
  • Die Höhe der Vergütung
  • Die Frage, ob die Arbeiten einwandfrei durchgeführt wurden.

Nähere Informationen zur rechtlichen Situation finden Sie in unserem e-Book "Oldtimerrecht - der Oldtimer in der Werkstatt"