Unterhalt

Man unterscheidet in:

  • Kindesunterhalt für minderjährige Kinder
  • Unterhalt für volljährige Kinder
  • Trennungsunterhalt
  • Nachehelicher Unterhalt

Im einzelnen:

1. Kindesunterhalt für minderjährige Kinder

Derjenige Elternteil, der das gemeinsame minderjährige Kind betreut, kann Kindesunterhalt gegenüber dem anderen Elternteil geltend machen. Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach der Höhe des Einkommens des Elternteils, des Alters des Kindes und den sonstigen Zahlungsverpflichtungen des zahlenden Elternteils. Ausschlaggebend für die Berechnung ist grundsätzlich die Düsseldorfer Tabelle.

Derjenige Elternteil, der den Unterhalt beansprucht, muss wissen, dass der Unterhaltsanspruch für das Kind geltend gemacht werden muss, der unterhaltspflichtige Elternteil muss nachweisbar zum Unterhalt aufgefordert werden.Unterhalt für die Vergangenheit kann so erst ab dem Monat verlangt werden, in dem der Verpflichtete zur Auskunft über seine Einkünfte aufgefordert worden ist oder ein Unterhaltsbetrag gefordert wird.

Verweigert der Unterhaltspflichtige die Auskunft, kann diese gerichtlich durchgesetzt werden. Liegen die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten vor, wird eine Berechnung anhand der Einkommensbelege vorgenommen und dieser dann aufgefordert, den Betrag bis spätestens zum 03. des Monats zu zahlen. Sollte eine Zahlung nicht erfolgen, kann Unterhaltszahlungsklage beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden.

Derjenige, in dessen Haushalt das Kind lebt, erbringt seinen Unterhalt in Form von Betreuung und Versorgung, dies wird als sog. Naturalunterhalt bezeichnet, im Gegensatz dazu wird der Unterhalt in monatlichen Geldzahlungen als sog. Barunterhalt bezeichnet.
Dem Unterhaltspflichtigen muss monatlich der sog. Selbstbehalt verbleiben, dieser beläuft sich derzeit bei erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern auf monatlich 1000,-€.

Gegenüber minderjährigen Kindern ist der Unterhaltsschuldner verpflichtet sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um den Mindestunterhalt zahlen zu können. So kann der Unterhaltspflichtige unter Umständen sogar verpflichtet werden, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, um den Mindestunterhalt sicherstellen zu können.

2. Unterhalt für volljährige Kinder

Als Volljähriger muss das Kind seine Ansprüche auf Unterhalt selbst durchsetzen, er wird nicht mehr durch die Eltern vertreten.
Es wird unterschieden zwischen

  • Kindern, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben und zuhause wohnen
  • und Kindern, bei denen diese Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die erste Gruppe wird als sog. privilegierte volljährige Kinder bei der Unterhaltsberechnung eingestuft. Dies hat Auswirkungen auf den dem Unterhaltssschuldner verbleibenden Selbstbehalt und die sog. verschärfte Haftung.

Wichtig ist auch, dass ab Volljährigkeit beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind. Die Einkünfte der Elternteile werden zusammengerechnet und dann eine entsprechende Quote gebildet.

Bei einem Volljährigenunterhalt wird das Kindergeld voll, also mit einem Betrag derzeit von 184,00€ bedarfsdeckend in Abzug gebracht.

3. Trennungsunterhalt

Unter Trennungsunterhalt versteht man den Unterhaltsanspruch, den ein Ehegatte während des Getrenntlebens gegen den besserverdienenden Ehegatten geltend machen kann. Der Unterhaltsanspruch richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Zunächst sind die jeweiligen Einkommen zu ermitteln, hierzu zählen neben dem laufenden monatlichen Einkommen auch Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Kapitalvermögen etc. Es können auch sog. Bonuszahlungen mit eingerechnet werden.

Wenn für Sie ein Unterhaltsanspruch in Betracht kommt oder aber Sie zur Unterhaltszahlung aufgefordert werden, lassen Sie sich in jedem Fall von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten.

Häufig ist es so, dass der Unterhaltsberechtigte dazu neigt, die Scheidung hinauszuzögern, um sich so möglichst lange einen Anspruch auf Trennungsunterhalt zu sichern.

In Interesse des Unterhaltsverpflichteten ist es häufig die Scheidung möglichst schnell herbeizuführen, um dann ggf. Unterhaltszahlungen komplett einstellen zu können, dies gilt insbesondere dann, wenn keine Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und sich die Ehefrau selbst mit eigenem Einkommen unterhalten kann.

4. Nachehelicher Unterhalt

Nach der Scheidung hat der Exehepartner gegenüber dem anderen einen Unterhaltsanspruch, wenn er nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. In den folgenden Fällen sind insbesondere Unterhaltsansprüche nach der Scheidung vorgesehen:

während der Pflege oder Erziehung eines in der Regel unter dreijährigen gemeinsamen Kindes

  • aufgrund Alter, Krankheit oder Behinderung
  • Erwerbslosenunterhalt
  • Abschluss einer Ausbildung (Fortbildung)
  • Aufstockungsunterhalt
  • Billigkeitsgründe