Verkehrsunfall mit dem Oldtimer

Auch wenn man mit einem Oldtimer gewöhnlich deutlich vorsichtiger fährt als mit einem Alltagsauto, kann man auch den Oldtimer nicht davon befreien, dass sich unvorhergesehene und ungewünschte Kollisionen ergeben. Hinsichtlich der Maßnahmen an einem Unfallort gilt das, was auch bei einem Unfall mit einem gewöhnlichen Alltagsfahrzeug einzuhalten ist. Notieren Sie in jedem Fall Namen und Adressen der Unfallbeteiligten und ggf. vorhandenen Zeugen. Verlassen Sie sich hier nach Möglichkeit nicht alleine auf deren Angaben, sondern überprüfen Sie diese anhand der Ausweise. Ferner sollten Sie die gegnerische Haftpflichtversicherung notieren. Sollte diese nicht bekannt sein, kann diese auch unter dem Zentralruf der Autoversicherer unter www.zentralruf.de erfragt werden. Zu empfehlen ist es auch, von der konkreten Unfallsituation Bilder anzufertigen. Selbst wenn sich im Nachhinein im Gespräch mit Ihrem Anwalt ergeben sollte, dass diese Bilder kontraproduktiv waren, da sie beispielsweise ein Verschulden Ihrerseits dokumentieren, können Sie diese Bilder im Vorhinein anfertigen. Sie sind als Partei nicht verpflichtet, diese später auch vorzulegen.
 
Bitte beachten Sie, dass es nicht Aufgabe der Polizei ist, Beweise für die zivilrechtliche Durchsetzung von Ansprüchen zu sichern. Wenn die polizeiliche Aufnahme eines Unfalls unvollständig, oder gar fehlerhaft ist, geht dies alleine zu ihren Lasten. Sie sind daher selbst berufen, den Unfall zu dokumentieren und die Namen und Anschriften von Zeugen zu sammeln. Nehmen Sie daher die Dokumentation des Unfalls ernst und fertigen Sie auch eine Skizze an.
 
Sofern Sie Ihr Fahrzeug Kaskoversichert haben, besteht sicherlich die Möglichkeit, den Schaden ganz oder teilweise über die Kaskoversicherung abzurechnen. Bedenken Sie bitte hierbei, dass die Kaskoversicherung bei weitem nicht den vollen Schaden ausgleichen wird. Nicht ausgeglichen werden insbesondere:

  • Der Betrag der Selbstbeteiligung
  • Kosten eines Ersatzfahrzeuges (bei Oldtimerversicherung häufig nicht Vertragsgegenstand)
  • Kosten der Fahrzeugbergung (ebenfalls bei Oldtimerversicherung häufig nicht Vertragsgegenstand)
  • Schäden, die bei Dritten oder an anderen Vermögensgegenständen entstanden sind (die Kaskoversicherung ist nur eine Versicherung für den eigenen Schaden!)

Ferner kann eine Gefährdung des eigenen Kaskoversicherungsschutzes eintreten. Dies gilt insbesondere unter folgenden Konstellationen:

  • Nach Vertragsabschluss ist eine Gefahrenerhöhung eingetreten – beispielsweise in Form abgefahrener Reifen.
  • Durch nachträgliche Veränderungen des Fahrzeuges ist die Betriebserlaubnis erloschen (dann erlischt auch der Versicherungsschutz)
  • Der Fahrer hat beim Unfall grob fahrlässig gehandelt – beispielsweise während der Fahrt eine Straßenkarte gelesen; oder er ist alkoholisiert gefahren; auch das Telefonieren mit einem Handy während der Fahrt kann hierzu gehören, selbst dann, wenn die Freisprecheinrichtung genutzt wird. Schließlich ist man beim Wählen reichlich abgelenkt!
  • Der Fahrer entfernt sich nach dem Unfall vom Unfallort und begeht Unfallflucht.

Die Haftpflichtversicherung eines Fahrzeuges ist grundsätzlich dafür da, den Schaden zu bezahlen, der von Dritten gegenüber dem Fahrzeughalter und Fahrzeugführer geltend gemacht wird. Im Gegensatz zur Kaskoversicherung ist die Haftpflichtversicherung also eine Versicherung für fremde Schäden. Ein Geschädigter kann – sofern der Unfall alleine schuldhaft durch den anderen Unfallbeteiligten verursacht wurde – seine Schäden sowohl vom Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs als auch von dessen Halter und dessen Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen. Unter die ersatzfähigen Schäden fallen insbesondere:

  • Schäden am Fahrzeug, wie Reparaturkosten, Wertminderung und Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert des Fahrzeuges bei Totalschaden (zur Problematik des Schadensumfangs siehe unten)
  • Personenschäden
  • Folgeschäden wie Anwaltskosten, Gutachterkosten, Reisekosten (wenn das Fahrzeug nicht mehr benutzt werden kann und der Geschädigte vom Unfallort zurückreisen muss), Berge- und Transportkosten des verunfallten Fahrzeuges etc.

Problematisch wird die Angelegenheit, wenn die Verschuldenslage des Unfalls nicht eindeutig zu Lasten eines der Unfallbeteiligten geklärt ist. In diesem Fall droht eine Aufteilung des gesamten Schadens unter den Unfallbeteiligten.
 
Besondere Bedeutung hat hierbei die sogenannte Betriebsgefahr des Fahrzeuges. Jeder Unfallbeteiligte haftet nämlich schon aufgrund dieser Betriebsgefahr, ohne dass ihm ein Verschulden an dem Unfall nachgewiesen werden müsste. Diese Haftung aus der Betriebsgefahr kann jeder Unfallbeteiligte nur dadurch vermeiden, indem er nachweist, dass der Unfall für ihn unvermeidbar war. Dieser Unvermeidbarkeitsnachweis ist dann zu realisieren, wenn der Fahrer des betroffenen Fahrzeuges den Unfall nicht vermeiden konnte, obwohl er alles in seiner Macht stehende getan hat, um diesen Unfall zu vermeiden. Abgestellt wird hierbei auf den Idealfahrer, der jederzeit vorsichtig und weit vorausschauend fährt. Dies bedeutet im Klartext, dass es mit Ausnahme einzelner in der Rechtssprechung längst geklärter Unfallkonstellationen sehr leicht zu einer Mithaftung aufgrund der Betriebsgefahr kommt. Diese in der Rechtssprechung längst geklärten Unfallkonstellationen, bei welchen die Betriebsgefahr nicht eingreift, sind beispielsweise die gewöhnlichen Auffahrunfälle. Hier spricht ein Anscheinsbeweis für die alleinige Unfallverursachung durch den vorausfahrenden Fahrer.
 
Weitere Informationen zur rechtlichen Situation des Verkehrsunfalls im Oldtimer finden Sie in unserem e-Book "Oldtimerrecht - Verkehrsunfall im Oldtimer"